Unsere Statuten
I. NAME UND SITZ
§ 1 Unter dem Namen GASTRO engelberg besteht ein
Verein im Sinne von Artikel 60ff des ZGB mit Sitz
und Gerichtsstand in Sarnen.
Der Verein ist Mitglied von Gastro Obwalden und durch
diesen, Mitglied von Gastrosuisse. Er übernimmt die
Verpflichtung, deren Bestreben und Tätigkeit mit allen
Kräften zu unterstützen
II. ZWECK
§ 2 Der Verein bezweckt durch den Zusammenschluss der
selbständigen oder geschäftsführenden Wirte:
a) Wahrung und Förderung der Standesinteressen
im Allgemeinen und der beruflichen und
wirtschaftlichen Interessen im Besonderen.
b) Die berufliche Aus- und Weiterbildung der
Mitglieder und deren Angestellten und
Lehrlinge.
c) Pflege der Kollegialität.
§ 3 Diesen Zweck sucht der Verein zu erreichen durch gemeinsames Zusammentreffen mit dem GastroObwalden und speziell durch Wahrung seiner Interessen beim Erlass von Gesetzen und Verordnungen kantonaler und Gemeindebehörden, sowie durch Förderung in beruflicher Hinsicht und Weiterbildung.
III. MITGLIEDSCHAFT
§4 Der Verein besteht aus Aktiv- Ehren- und
Passivmitgliedern.
Aktivmitglieder sind PatentinhaberIn, denen von der
zuständigen Behörde die Bewilligung zur Ausübung des Gastgewerbeberufes erteilt wurde.
Passivmitglieder sind weitere Personen, welche den
Verein unterstützen.
§ 5 Die Aufnahme neuer Mitglieder erfolgt jederzeit durch
den Vorstand. Die Mitglieder haben die Beschlüsse der
Vereinsorgane zu respektieren und ihrerseits alles zu
vermeiden, was dem Wirtestand schädlich sein könnte,
und das gute kollegiale Einvernehmen stören könnte.
§ 6 Die Mitgliedschaft erlöscht durch Austritt oder
Ausschluss aus dem Verein und durch den Tod des
Mitgliedes. Nach beendigter Mitgliedschaft bestehen
keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen oder auf
irgendwelche Rückleistungen.
a) Der Austritt aus dem Verein ist nur auf Ende des
Vereinsjahres unter Beachtung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zulässig. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.
b) Bei Geschäftsaufgabe ist der Austritt unter
gleichzeitiger Benachrichtigung des Vorstandes
jederzeit möglich, sofern die finanziellen
Verpflichtungen erfüllt wurden.
c) Mitglieder die wiederholt den Statuten oder den
Beschlüssen zuwiderhandeln, das Ansehen des
Vereins oder die Standesinteressen verletzen, ihren
Verbindlichkeiten gegen über dem Verein nicht
nachkommen, oder denen das Patent entzogen wird,
können durch den Vorstand aus dem Verein
ausgeschlossen werden. Gegen den Ausschluss kann
der Betreffende binnen 10 Tagen seit der Zustellung der
schriftlichen Mitteilung an die Generalversammlung
rekurrieren.
§ 7 Der Jahresbeitrag an GASTRO engelberg richtet sich
nach Anzahl der Restaurationssitzplätze gemäss TFA (Tourismusförderungs-Abgabe). Über Beitragsregelung
der Mitgliedschaft wird an der GV abgestimmt. Der
Jahresbeitrag an GastroObwalden, wie
auch Gastrosuisse sind nicht inbegriffen.
IV. ORGANISATION
§ 8 Die Organe des Vereins sind:
a) Generalversammlung
b) Vorstand
c) Rechnungsrevisoren
a) Die Generalversammlung
§9 Die ordentliche Generalversammlung als Versammlung
der Vereinsmitglieder ist das oberste Organ des Vereins.
Sie findet in der Regel alljährlich im ersten
Kalenderhalbjahr statt.
Ausserordentliche Generalversammlungen müssen auf
Beschluss des Vorstandes oder wenn mindestens ein
Drittel aller Vereinsmitglieder die Einberufung beim
Präsidenten schriftlich verlangen, innerhalb 30 Tagen
abgehalten werden.
§ 10 Die Anordnung der Generalversammlung ist Sache des
Vorstandes. Die Einberufung hat mindestens 14 Tage
vor der Abhaltung unter Bekanntgabe der Traktanden
schriftlich zu erfolgen.
Über Traktanden, die in der Einberufung nicht
vorgemerkt waren, darf kein endgültiger Beschluss
gefasst werden.
Der PräsidentIn oder in dessen Verhinderungsfall der
Stellvertreter, führt den Vorsitz, leitet die
Verhandlungen und schlägt die Stimmenzähler aus der
Mitte der Versammlung vor.
Das Protokoll wird vom Aktuar geführt, von diesem zu
unterzeichnen und ist im Doppel zu archivieren.
§ 11 Die Generalversammlung hat folgende Kompetenzen:
1. Abnahme des Jahresberichtes des Präsidenten.
2. Abnahme der Jahresrechnung und des Rechnungsrevisorenberichtes.
3. Abnahme des vom Vorstand vorgeschlagenen
und schriftlich vorgelegten Budgets.
4. Décharge-Erteilung an den Vorstand und an die Rechnungsrevisoren.
5. Festsetzung der Mitgliederbeiträge.
6. Wahl des Vorstandes und der
Rechnungsrevisoren.
7. Entscheid über Rekurse gegen Beschlüsse des
Vorstandes oder der Vereinsversammlung.
8. Beschlussfassung über Ausgaben, die den
Betrag von Fr. 1’000.-- im Einzelfalle
übersteigen.
9. Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder
die mindestens 7 Tage vor der
Generalversammlung schriftlich eingereicht
werden müssen.
10. Teil-- und Totalrevision der Statuten.
11. Beschlussfassung über die Auflösung oder
Liquidation des Vereins.
12. Beschlussfassung über die Verwendung des Vereinsvermögens.
13. Allfällige andere, durch Gesetze, Statuten oder Generalversammlungs-Beschluss zugewiesene
Geschäfte.
§ 12 Jedes Aktivmitglied/Stellvertreter ist stimmberechtigt.
Jede rechtsgültig einberufene Generalversammlung ist
beschlussfähig, sofern mindestens 1/3 der Aktiv-
mitglieder anwesend sind. Für Wahlen und
Abstimmungen gilt, sofern die Generalversammlung
nicht schriftliche oder geheime Abstimmung beschliesst
und wo die Statuten nichts Anderes beschliessen, das
offene einfache Handmehr. Bei Stimmengleichheit
entscheidet in Sachfragen der Vorsitzende, in
Personalfragen das Los.
b) Der Vorstand (Wer wie Was Stand 2005)
§ 13 Zur Besorgung der laufenden Geschäfte wählt die Generalversammlung einen Vorstand von fünf
Mitgliedern, aus deren Mitte der Präsident,
Vizepräsident, Kassier und Aktuar gewählt wird.
Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre mit Wieder-
wählbarkeit im Einverständnis der Betroffenen. Ein
Vorstandsmitglied ist Vertreter beim GastroObwalden.
§ 14 Der Vizepräsident unterstützt den Präsidenten und ist in
allen Teilen sein Stellvertreter.
§ 15 Der Kassier besorgt das Rechnungs- und Kassawesen
des Vereins. Er hat alljährlich mittels schriftlichem
Rechnungsbericht der GV Abrechnung zu stellen und
ihr ein Budget vorzulegen.
Das Rechnungsjahr dauert vom 1. Januar bis 31.
Dezember.
Es ist die Pflicht des Kassiers, das Vereinsvermögen
getreulich zu verwalten und dessen Mehrung
anzustreben.
§ 17 Der Aktuar führt die Protokolle der Vereins-
versammlungen sowie der Vorstandssitzungen. In
Verbindung mit dem Präsidenten kann er zur Erledigung
der Vereinskorrespondenz herangezogen werden.
c) Die Rechnungsrevisoren
§ 18 Die Rechnungsrevisoren werden von der
Generalversammlung auf zwei Jahre gewählt mit Wiederwählbarkeit.
Sie haben die Jahresrechnung zu prüfen und der
Generalversammlung deren Bericht zu erstatten. Sie
stellt Antrag zur Genehmigung der Jahresrechnung und
des Budgets.
V. VERTRETUNG
§ 19 Der Verein wird nach aussen gebunden durch die
Kollektivunterschrift zu Zweien des Präsidenten oder
des Vizepräsidenten je mit dem Kassier oder Aktuar.
VI. HAFTBARKEIT
§ 20 Für die Verbindlichkeit des Vereins haftet
ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die persönliche
Haftung ist ausgeschlossen.
VII. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 21 Das Recht der teilweisen oder totalen Statutenrevision
steht nur der Generalversammlung zu. Die
diesbezüglichen Beschlüsse dürfen nur bei Anwesenheit
von 1/3 Aktivmitgliedern gezogen werden.
VIII. AUFLÖSUNG
§ 22 Die GV welche die Auflösung beschliesst, kann über die
Verwendung des Vereinsvermögen Beschluss fassen.
Kommt kein Beschluss zu Stande, so ist das Vermögen
nach erfolgter Liquidation einer ortsansässigen Bank zu
Händen eines Neuen, den gleichen Zwecken dienenden
Vereins in der Region Engelberg zu überweisen.
IX. INKRAFTSETZUNG
§ 23 Diese Statuten treten mit der Annahme durch die Generalversammlung in Kraft. Sie bedürfen
der Genehmigung des Vorstandes von GastroObwalden.
Sie ersetzen alle vorangehenden Statuten, Abänderungen
und Beschlüsse.
Die Unterzeichneten des GASTRO engelberg bestätigen die
Genehmigung dieser Statuten durch die Abstimmung anlässlich
der GV vom 30.08.2001.
Engelberg, .............................
Die Präsidentin: Trudy Bühler-Matter
Der Aktuar: Hanspeter Ruckstuhl